Tanzen in bester Gesellschaft
Vereinssatzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth und ist im Vereinsregister
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV),
des Bayerischen Landestanzsportverbandes (LTVB) und des
Bayerischen Landessportverbandes (BLSV). Die Zugehörigkeit der
einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV wird über die
Vereinsmitgliedschaft vermittelt. Der Verein kann weiteren
Fachverbänden im Bereich des Tanzsports beitreten.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tanzsports,
einschließlich der Jugendpflege.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine
Anteile am Überschuss und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein
darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein
unverzüglich dem BLSV, den zuständigen Fachverbänden sowie dem
zuständigen Finanzamt an.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks oder des Status der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des
Vereins an den Bayerischen Landestanzsportverband, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
4. Die Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. verurteilt jegliche Form von
Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder
sexualisierter Art ist. Der Verein bekennt sich insbesondere zu den
Grundsätzen eines umfassenden Kinder und Jugendschutzes und tritt
für die körperliche und seelische Unversehrtheit und die körperliche
und seelische Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und
Jugendlichen ein.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder; das sind Mitglieder unter 18 Jahren, die mit
Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ordentliche Mitglieder
werden
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste um den
Verein oder den Tanzsport auf Vorschlag des Vorstandes oder von
mindesten sieben Einzelmitgliedern durch die Mitgliederversammlung
ernannt werden
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger muss von den gesetzlichen
Vertretern unterschrieben sein. Die Ablehnung der Aufnahme kann nur
durch den erweiterten Vorstand erfolgen.
3. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann schriftlich
Widerspruch eingelegt werden Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung. Eine persönliche Anhörung vor der
Mitgliederversammlung erfolgt nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung
der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der
Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum
Schluss eines Kalendervierteljahres möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise gegen Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Für
einen derartigen Beschluss des erweiterten Vorstandes ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu
hören.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch den Vorstand zulässig,
wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung der Beiträge in Verzug ist. Die Streichung ist frühestens ein
Monat nach Absendung des zweiten Mahnschreibens zulässig. Auf
die Gefahr der Streichung ist das Mitglied mit dem zweiten
Mahnschreiben hinzuweisen.
5. Die laufenden Beiträge und Gebühren sind bis zum Ende der
Mitgliedschaft zu entrichten.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder haben Beiträge und Gebühren zu zahlen. Daneben
haben sie bei Bedarf Arbeitsleistungen zum Unterhalt bzw. für den
Vereinsbetrieb zu leisten; ersatzweise sind diese Leistungen durch
einen „Zusatzbeitrag“ abzugelten.
2. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die durch die
Mitgliederversammlung be-chlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten
Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne § 26 BGB).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2. Dem Vorstand gehören ferner der Schriftführer, der Sportwart und
der Jugendwart an. Solange ein Jugendwart nicht gewählt ist,
überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder die Pflege der
Jugendarbeit.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des ersten
Vorsitzenden ergänzend zwei weitere Vorstandsmitglieder wählen, die
den Vorstand unterstützen und denen innerhalb des Vorstandes
eigene Aufgabenbereiche übertragen werden können.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt,
dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als
7.500 € im Einzelfall oder bei Dauerschuldverhältnissen im
Jahresgeschäftswert von mehr als 7.500 € die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet und im Tanzsport den Amateurstatus haben.
Nicht wählbar sind Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstaben c und d.
5. Der Sportwart wird der Mitgliederversammlung von den Aktiven
(Mitglieder mit Jahresstartmarke oder aktive Tänzer eines dem DTV
angehörenden Fachverbandes) und den DTV- bzw. BLSV-
Lizenzträgern zur Wahl vorgeschlagen. Solange ein Vorschlag nicht
erfolgt oder dieser nicht die Mehrheit in der Mitglieder-
versammlung findet, können weitere Vorschläge zur Wahl aus der
Mitgliederversammlung erfolgen.
6. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit noch so lange im
Amt, bis eine rechtswirksame Neuwahl stattgefunden hat.
Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies
nicht zur Unzeit geschieht. Der Vorstand kann die Aufgaben in einem
solchen Fall bis zur Neuwahl kommissarisch durch ein anderes
Vorstandsmitglied oder einen Beauftragten, der die
Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, weiterführen lassen.
§ 8 erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und
bis zu sechs Beiräten.
2. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
3. Die Beiräte unterstützen und beraten den Vorstand. Dem
erweiterten Vorstand obliegen im Übrigen die durch die Satzung
zugewiesenen Aufgaben.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jedes Jahr jeweils bis
spätestens 31. März stattfinden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder. Das Verlangen ist zu begründen.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin schriftlich unter Beifügung der
Tagesordnung einzuberufen.
3. Zusatzanträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis
spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den
Vorstand eingereicht werden.
4. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben. Nicht stimmberechtigt sind
Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstaben c und d.
5. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist die zweidrittel
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Ist eine Satzungsänderung geplant, ist hierauf in der Einladung
ausdrücklich hinzuweisen.
6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter
festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn
ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
7. Die Vorstandsmitglieder nach § 7 werden einzeln gewählt.
8. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes
entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie
beschließt insbesondere über Satzungsänderungen sowie die
Beitragsordnung und deren Änderungen.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dessen Vertreter
als Protokollführer zu unterzeichnen ist.
10. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
§ 10 Jugendversammlung
1. Der Jugendversammlung gehören an:
a) Jugendwart
b) Jugendsprecher, der bei der Wahl mindestens 14 Jahre, aber noch
unter 18 Jahre alt sein muss
c) die minderjährigen Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr
d) die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr; diese gesetzlichen Vertreter müssen nicht Mitglieder des
Vereins sein.
2. Der Jugendwart beruft die Jugendversammlung bei Bedarf ein. In
der Regel soll eine Jugendversammlung spätesten 6 Wochen vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Die Vorstandsmitglieder können an der Jugendversammlung
teilnehmen
4. Die Jugendversammlung kann einen Jugendsprecher und die
Mitglieder eines Jugendausschusses wählen.
5. Der Vorstand kann für die Jugendversammlung eine
Geschäftsordnung beschließen, die weitere Einzelheiten regelt.
§ 11 Jugendausschuss
1. Dem Jugendausschuss gehören an:
a) Jugendwart
b) Jugendsprecher
c) bis zu vier Beauftragte
ca) durch die Jugendversammlung gewählte minderjährige Mitglieder,
die das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen, und/oder
cb) durch die Jugendversammlung gewählte gesetzliche Vertreter der
minderjährigen Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr; diese gewählten
gesetzlichen Vertreter müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
2. Der Jugendausschuss unterstützt und berät den Vorstand bei der
Jugendarbeit
3. Der Vorstand kann für den Jugendausschuss eine
Geschäftsordnung beschließen, die weitere Einzelheiten regelt
§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die
nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Diese haben die Bücher und
Kassen des Vereins mindestens einmal jährlich auf
Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
2. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung und unterbreiten ihre Vorschläge zur
Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden, sofern die Mitgliederversammlung eigens zu
diesem Zweck einberufen wurde und mindestens drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb
von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich
hinzuweisen.
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 24.03.2023 von
der Mitgliederversammlung beschlossen.
Fürth, den 24.03.2023
Bayernstraße 51 - 90765 Fürth / Stadeln
TSG Ältestenrat
TSG-Ältestenrat
1. Präambel
Die TSG möchte auf die Erfahrung und den Rat langjähriger Mitglieder
nicht verzichten. Aus diesem Grund kann die TSG einen Ältestenrat
aufstellen. Der Ältestenrat soll dem Vorstand und auf Wunsch
Vereinsmitgliedern bei vereinsinternen Fragen beratend und im
Einzelfall schlichtend zur Verfügung stehen.
2. Besetzung des Ältestenrates
Die Mitgliederversammlung kann langjährige Vereinsmitglieder in den
Ältestenrat wählen. Aktive Vorstandsmitglieder können nicht in den
Ältestenrat gewählt werden. Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des
Ältestenrates.
Die Mitglieder des Ältestenrates können Ihre Aufgabe jederzeit
niederlegen. Im Übrigen endet die Funktion mit dem Ende der TSG
Mitgliedschaft oder der Neuwahl des Ältestenrates.
3. Funktion des Ältestenrates
Der Ältestenrat wird auf Bitte einzelner Mitglieder oder des Vorstandes
nur beratend, ggf. vermittelnd oder schlichtend innerhalb der TSG
tätig. Die Mitglieder haben keinen Sitz und Stimme im Vorstand.
TSG-Ehrenordnung
Die TSG Fürth kann verdiente Mitglieder oder Dritte ehren, die sich
um die TSG in besonderem Maße verdient gemacht haben. Soweit
Satzung oder Ehrenordnung nichts anderes bestimmen, entscheidet
der erweiterte Vorstand über die Ehrung.
Die TSG Fürth sieht folgende Ehrungen vor:
a) Verleihung der Vereinsnadel
Die Vereinsnadel wird an Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft
(mehr als zehn Jahre) oder für besondere Erfolge im Tanzsport
verliehen.
b) Verleihung der Vereinsnadel mit Kranz
Die Vereinsnadel mit Kranz wird an Mitglieder für mehr als 25-jährige
Mitgliedschaft verliehen.
Darüber hinaus kann sie für herausragende Erfolge im Tanzsport für
Mitglieder der TSG und auch an solche Personen verliehen werden,
die sich durch ihr Engagement für die TSG Fürth in besonderer Weise
verdient gemacht haben.
c) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden
Frühere langjährige Vorstandsmitglieder, die sich durch ihren
uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz
besonderer Weise Verdienst erworben haben können zu
Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
d) Ernennung zum Ehrenmitglied
Mitglieder und andere natürlichen Personen, die sich durch große
Leistungen und eine lange Vereinszugehörigkeit ausgezeichnet und
sich durch ihr Engagement für die TSG Fürth ganz besondere
Verdienste erworben haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei, soweit sie
nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind. Ehrenmitglieder und
Ehrenvorsitzende, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind,
nehmen ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil. Eine
Teilnahme der Ehrenvorsitzenden an Vorstandssitzungen ist nicht
vorgesehen. Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann die
Mitgliederversammlung auf Antrag des erweiterten Vorstandes die
Ehrenfunktion wieder entziehen. Die Ehrenmitgliedschaft bzw. der
Ehrenvorsitz kann nur lebenden Personen verliehen werden. Sie
erlischt mit dem Tod des Ehrenmitgliedes bzw. des
Ehrenvorsitzenden.
TSG Ehrenordnung
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