Tanzen in bester Gesellschaft

Vereinssatzung

Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth und ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV), des Bayerischen Landestanzsportverbandes (LTVB) und des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV). Die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV wird über die Vereinsmitgliedschaft vermittelt. Der Verein kann weiteren Fachverbänden im Bereich des Tanzsports beitreten. § 2 Vereinszweck 1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tanzsports, einschließlich der Jugendpflege. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV, den zuständigen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt an. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder des Status der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landestanzsportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 4. Die Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Der Verein bekennt sich insbesondere zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und die körperliche und seelische Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder b) jugendliche Mitglieder; das sind Mitglieder unter 18 Jahren, die mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ordentliche Mitglieder werden c) fördernde Mitglieder d) Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder den Tanzsport auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindesten sieben Einzelmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ernannt werden 2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger muss von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Die Ablehnung der Aufnahme kann nur durch den erweiterten Vorstand erfolgen. 3. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine persönliche Anhörung vor der Mitgliederversammlung erfolgt nicht. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Für einen derartigen Beschluss des erweiterten Vorstandes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. 4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch den Vorstand zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge in Verzug ist. Die Streichung ist frühestens ein Monat nach Absendung des zweiten Mahnschreibens zulässig. Auf die Gefahr der Streichung ist das Mitglied mit dem zweiten Mahnschreiben hinzuweisen. 5. Die laufenden Beiträge und Gebühren sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. § 5 Beiträge 1. Die Mitglieder haben Beiträge und Gebühren zu zahlen. Daneben haben sie bei Bedarf Arbeitsleistungen zum Unterhalt bzw. für den Vereinsbetrieb zu leisten; ersatzweise sind diese Leistungen durch einen „Zusatzbeitrag“ abzugelten. 2. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung be-chlossen wird. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 2. Dem Vorstand gehören ferner der Schriftführer, der Sportwart und der Jugendwart an. Solange ein Jugendwart nicht gewählt ist, überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder die Pflege der Jugendarbeit. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden ergänzend zwei weitere Vorstandsmitglieder wählen, die den Vorstand unterstützen und denen innerhalb des Vorstandes eigene Aufgabenbereiche übertragen werden können. 3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 7.500 € im Einzelfall oder bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 7.500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Tanzsport den Amateurstatus haben. Nicht wählbar sind Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstaben c und d. 5. Der Sportwart wird der Mitgliederversammlung von den Aktiven (Mitglieder mit Jahresstartmarke oder aktive Tänzer eines dem DTV angehörenden Fachverbandes) und den DTV- bzw. BLSV-Lizenzträgern zur Wahl vorgeschlagen. Solange ein Vorschlag nicht erfolgt oder dieser nicht die Mehrheit in der Mitglieder- versammlung findet, können weitere Vorschläge zur Wahl aus der Mitgliederversammlung erfolgen. 6. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit noch so lange im Amt, bis eine rechtswirksame Neuwahl stattgefunden hat. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit geschieht. Der Vorstand kann die Aufgaben in einem solchen Fall bis zur Neuwahl kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied oder einen Beauftragten, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, weiterführen lassen. § 8 erweiterter Vorstand 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und bis zu sechs Beiräten. 2. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 3. Die Beiräte unterstützen und beraten den Vorstand. Dem erweiterten Vorstand obliegen im Übrigen die durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. § 9 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jedes Jahr jeweils bis spätestens 31. März stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Vorstandes b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Das Verlangen ist zu begründen. 2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. 3. Zusatzanträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. 4. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstaben c und d. 5. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist die zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Satzungsänderung geplant, ist hierauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 7. Die Vorstandsmitglieder nach § 7 werden einzeln gewählt. 8. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt insbesondere über Satzungsänderungen sowie die Beitragsordnung und deren Änderungen. 9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dessen Vertreter als Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 10 Jugendversammlung 1. Der Jugendversammlung gehören an: a) Jugendwart b) Jugendsprecher, der bei der Wahl mindestens 14 Jahre, aber noch unter 18 Jahre alt sein muss c) die minderjährigen Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr d) die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; diese gesetzlichen Vertreter müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 2. Der Jugendwart beruft die Jugendversammlung bei Bedarf ein. In der Regel soll eine Jugendversammlung spätesten 6 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. 3. Die Vorstandsmitglieder können an der Jugendversammlung teilnehmen 4. Die Jugendversammlung kann einen Jugendsprecher und die Mitglieder eines Jugendausschusses wählen. 5. Der Vorstand kann für die Jugendversammlung eine Geschäftsordnung beschließen, die weitere Einzelheiten regelt. § 11 Jugendausschuss 1. Dem Jugendausschuss gehören an: a) Jugendwart b) Jugendsprecher c) bis zu vier Beauftragte ca) durch die Jugendversammlung gewählte minderjährige Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen, und/oder cb) durch die Jugendversammlung gewählte gesetzliche Vertreter der minderjährigen Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr; diese gewählten gesetzlichen Vertreter müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 2. Der Jugendausschuss unterstützt und berät den Vorstand bei der Jugendarbeit 3. Der Vorstand kann für den Jugendausschuss eine Geschäftsordnung beschließen, die weitere Einzelheiten regelt § 12 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Diese haben die Bücher und Kassen des Vereins mindestens einmal jährlich auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 2. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und unterbreiten ihre Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes. § 13 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 24.03.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Fürth, den 24.03.2023
Bayernstraße 51 - 90765 Fürth / Stadeln
Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. Tanzsportgemeinschaft Fürth e. V.   -   Bayernstraße 51   -   90765 Fürth / Stadeln   -   Tel: 0911 - 77 32 11   -   info@tsg-fuerth.de Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. - Tanzen in bester Gesellschaft Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. - Vereinssatzung

TSG Ältestenrat

TSG-Ältestenrat 1. Präambel Die TSG möchte auf die Erfahrung und den Rat langjähriger Mitglieder nicht verzichten. Aus diesem Grund kann die TSG einen Ältestenrat aufstellen. Der Ältestenrat soll dem Vorstand und auf Wunsch Vereinsmitgliedern bei vereinsinternen Fragen beratend und im Einzelfall schlichtend zur Verfügung stehen. 2. Besetzung des Ältestenrates Die Mitgliederversammlung kann langjährige Vereinsmitglieder in den Ältestenrat wählen. Aktive Vorstandsmitglieder können nicht in den Ältestenrat gewählt werden. Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Ältestenrates. Die Mitglieder des Ältestenrates können Ihre Aufgabe jederzeit niederlegen. Im Übrigen endet die Funktion mit dem Ende der TSG Mitgliedschaft oder der Neuwahl des Ältestenrates. 3. Funktion des Ältestenrates Der Ältestenrat wird auf Bitte einzelner Mitglieder oder des Vorstandes nur beratend, ggf. vermittelnd oder schlichtend innerhalb der TSG tätig. Die Mitglieder haben keinen Sitz und Stimme im Vorstand.
TSG-Ehrenordnung Die TSG Fürth kann verdiente Mitglieder oder Dritte ehren, die sich um die TSG in besonderem Maße verdient gemacht haben. Soweit Satzung oder Ehrenordnung nichts anderes bestimmen, entscheidet der erweiterte Vorstand über die Ehrung. Die TSG Fürth sieht folgende Ehrungen vor: a) Verleihung der Vereinsnadel Die Vereinsnadel wird an Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft (mehr als zehn Jahre) oder für besondere Erfolge im Tanzsport verliehen. b) Verleihung der Vereinsnadel mit Kranz Die Vereinsnadel mit Kranz wird an Mitglieder für mehr als 25-jährige Mitgliedschaft verliehen. Darüber hinaus kann sie für herausragende Erfolge im Tanzsport für Mitglieder der TSG und auch an solche Personen verliehen werden, die sich durch ihr Engagement für die TSG Fürth in besonderer Weise verdient gemacht haben. c) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden Frühere langjährige Vorstandsmitglieder, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise Verdienst erworben haben können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. d) Ernennung zum Ehrenmitglied Mitglieder und andere natürlichen Personen, die sich durch große Leistungen und eine lange Vereinszugehörigkeit ausgezeichnet und sich durch ihr Engagement für die TSG Fürth ganz besondere Verdienste erworben haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei, soweit sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, nehmen ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil. Eine Teilnahme der Ehrenvorsitzenden an Vorstandssitzungen ist nicht vorgesehen. Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des erweiterten Vorstandes die Ehrenfunktion wieder entziehen. Die Ehrenmitgliedschaft bzw. der Ehrenvorsitz kann nur lebenden Personen verliehen werden. Sie erlischt mit dem Tod des Ehrenmitgliedes bzw. des Ehrenvorsitzenden.

TSG Ehrenordnung

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Vereinssatzung

Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth und ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV), des Bayerischen Landestanzsportverbandes (LTVB) und des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV). Die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV wird über die Vereinsmitgliedschaft vermittelt. Der Verein kann weiteren Fachverbänden im Bereich des Tanzsports beitreten. § 2 Vereinszweck 1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tanzsports, einschließlich der Jugendpflege. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV, den zuständigen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt an. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder des Status der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landestanzsportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 4. Die Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Der Verein bekennt sich insbesondere zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und die körperliche und seelische Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder b) jugendliche Mitglieder; das sind Mitglieder unter 18 Jahren, die mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ordentliche Mitglieder werden c) fördernde Mitglieder d) Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder den Tanzsport auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindesten sieben Einzelmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ernannt werden 2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger muss von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Die Ablehnung der Aufnahme kann nur durch den erweiterten Vorstand erfolgen. 3. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine persönliche Anhörung vor der Mitgliederversammlung erfolgt nicht. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Für einen derartigen Beschluss des erweiterten Vorstandes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. 4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch den Vorstand zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge in Verzug ist. Die Streichung ist frühestens ein Monat nach Absendung des zweiten Mahnschreibens zulässig. Auf die Gefahr der Streichung ist das Mitglied mit dem zweiten Mahnschreiben hinzuweisen. 5. Die laufenden Beiträge und Gebühren sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. § 5 Beiträge 1. Die Mitglieder haben Beiträge und Gebühren zu zahlen. Daneben haben sie bei Bedarf Arbeitsleistungen zum Unterhalt bzw. für den Vereinsbetrieb zu leisten; ersatzweise sind diese Leistungen durch einen „Zusatzbeitrag“ abzugelten. 2. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung be-chlossen wird. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 2. Dem Vorstand gehören ferner der Schriftführer, der Sportwart und der Jugendwart an. Solange ein Jugendwart nicht gewählt ist, überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder die Pflege der Jugendarbeit. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden ergänzend zwei weitere Vorstandsmitglieder wählen, die den Vorstand unterstützen und denen innerhalb des Vorstandes eigene Aufgabenbereiche übertragen werden können. 3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 7.500 € im Einzelfall oder bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 7.500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Tanzsport den Amateurstatus haben. Nicht wählbar sind Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstaben c und d. 5. Der Sportwart wird der Mitgliederversammlung von den Aktiven (Mitglieder mit Jahresstartmarke oder aktive Tänzer eines dem DTV angehörenden Fachverbandes) und den DTV- bzw. BLSV- Lizenzträgern zur Wahl vorgeschlagen. Solange ein Vorschlag nicht erfolgt oder dieser nicht die Mehrheit in der Mitglieder- versammlung findet, können weitere Vorschläge zur Wahl aus der Mitgliederversammlung erfolgen. 6. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit noch so lange im Amt, bis eine rechtswirksame Neuwahl stattgefunden hat. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit geschieht. Der Vorstand kann die Aufgaben in einem solchen Fall bis zur Neuwahl kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied oder einen Beauftragten, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, weiterführen lassen. § 8 erweiterter Vorstand 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und bis zu sechs Beiräten. 2. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 3. Die Beiräte unterstützen und beraten den Vorstand. Dem erweiterten Vorstand obliegen im Übrigen die durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. § 9 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jedes Jahr jeweils bis spätestens 31. März stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Vorstandes b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Das Verlangen ist zu begründen. 2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. 3. Zusatzanträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. 4. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstaben c und d. 5. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist die zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Satzungsänderung geplant, ist hierauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 7. Die Vorstandsmitglieder nach § 7 werden einzeln gewählt. 8. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt insbesondere über Satzungsänderungen sowie die Beitragsordnung und deren Änderungen. 9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dessen Vertreter als Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 10 Jugendversammlung 1. Der Jugendversammlung gehören an: a) Jugendwart b) Jugendsprecher, der bei der Wahl mindestens 14 Jahre, aber noch unter 18 Jahre alt sein muss c) die minderjährigen Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr d) die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; diese gesetzlichen Vertreter müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 2. Der Jugendwart beruft die Jugendversammlung bei Bedarf ein. In der Regel soll eine Jugendversammlung spätesten 6 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. 3. Die Vorstandsmitglieder können an der Jugendversammlung teilnehmen 4. Die Jugendversammlung kann einen Jugendsprecher und die Mitglieder eines Jugendausschusses wählen. 5. Der Vorstand kann für die Jugendversammlung eine Geschäftsordnung beschließen, die weitere Einzelheiten regelt. § 11 Jugendausschuss 1. Dem Jugendausschuss gehören an: a) Jugendwart b) Jugendsprecher c) bis zu vier Beauftragte ca) durch die Jugendversammlung gewählte minderjährige Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen, und/oder cb) durch die Jugendversammlung gewählte gesetzliche Vertreter der minderjährigen Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr; diese gewählten gesetzlichen Vertreter müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 2. Der Jugendausschuss unterstützt und berät den Vorstand bei der Jugendarbeit 3. Der Vorstand kann für den Jugendausschuss eine Geschäftsordnung beschließen, die weitere Einzelheiten regelt § 12 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Diese haben die Bücher und Kassen des Vereins mindestens einmal jährlich auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 2. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und unterbreiten ihre Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes. § 13 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 24.03.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Fürth, den 24.03.2023
Bayernstraße 51 - 90765 Fürth / Stadeln
Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. Tanzsportgemeinschaft Fürth e. V.   -   Bayernstraße 51   -   90765 Fürth / Stadeln Tel: 0911 - 77 32 11   -   info@tsg-fuerth.de Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. - Tanzen in bester Gesellschaft Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. - Vereinssatzung

TSG Ältestenrat

TSG-Ältestenrat 1. Präambel Die TSG möchte auf die Erfahrung und den Rat langjähriger Mitglieder nicht verzichten. Aus diesem Grund kann die TSG einen Ältestenrat aufstellen. Der Ältestenrat soll dem Vorstand und auf Wunsch Vereinsmitgliedern bei vereinsinternen Fragen beratend und im Einzelfall schlichtend zur Verfügung stehen. 2. Besetzung des Ältestenrates Die Mitgliederversammlung kann langjährige Vereinsmitglieder in den Ältestenrat wählen. Aktive Vorstandsmitglieder können nicht in den Ältestenrat gewählt werden. Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Ältestenrates. Die Mitglieder des Ältestenrates können Ihre Aufgabe jederzeit niederlegen. Im Übrigen endet die Funktion mit dem Ende der TSG Mitgliedschaft oder der Neuwahl des Ältestenrates. 3. Funktion des Ältestenrates Der Ältestenrat wird auf Bitte einzelner Mitglieder oder des Vorstandes nur beratend, ggf. vermittelnd oder schlichtend innerhalb der TSG tätig. Die Mitglieder haben keinen Sitz und Stimme im Vorstand.
TSG-Ehrenordnung Die TSG Fürth kann verdiente Mitglieder oder Dritte ehren, die sich um die TSG in besonderem Maße verdient gemacht haben. Soweit Satzung oder Ehrenordnung nichts anderes bestimmen, entscheidet der erweiterte Vorstand über die Ehrung. Die TSG Fürth sieht folgende Ehrungen vor: a) Verleihung der Vereinsnadel Die Vereinsnadel wird an Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft (mehr als zehn Jahre) oder für besondere Erfolge im Tanzsport verliehen. b) Verleihung der Vereinsnadel mit Kranz Die Vereinsnadel mit Kranz wird an Mitglieder für mehr als 25-jährige Mitgliedschaft verliehen. Darüber hinaus kann sie für herausragende Erfolge im Tanzsport für Mitglieder der TSG und auch an solche Personen verliehen werden, die sich durch ihr Engagement für die TSG Fürth in besonderer Weise verdient gemacht haben. c) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden Frühere langjährige Vorstandsmitglieder, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise Verdienst erworben haben können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. d) Ernennung zum Ehrenmitglied Mitglieder und andere natürlichen Personen, die sich durch große Leistungen und eine lange Vereinszugehörigkeit ausgezeichnet und sich durch ihr Engagement für die TSG Fürth ganz besondere Verdienste erworben haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei, soweit sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, nehmen ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil. Eine Teilnahme der Ehrenvorsitzenden an Vorstandssitzungen ist nicht vorgesehen. Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des erweiterten Vorstandes die Ehrenfunktion wieder entziehen. Die Ehrenmitgliedschaft bzw. der Ehrenvorsitz kann nur lebenden Personen verliehen werden. Sie erlischt mit dem Tod des Ehrenmitgliedes bzw. des Ehrenvorsitzenden.

TSG Ehrenordnung

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Vereinssatzung

Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Fürth und ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV), des Bayerischen Landestanzsportverbandes (LTVB) und des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV). Die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV wird über die Vereinsmitgliedschaft vermittelt. Der Verein kann weiteren Fachverbänden im Bereich des Tanzsports beitreten. § 2 Vereinszweck 1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tanzsports, einschließlich der Jugendpflege. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV, den zuständigen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt an. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder des Status der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landestanzsportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 4. Die Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Der Verein bekennt sich insbesondere zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und die körperliche und seelische Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. § 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder b) jugendliche Mitglieder; das sind Mitglieder unter 18 Jahren, die mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ordentliche Mitglieder werden c) fördernde Mitglieder d) Ehrenmitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder den Tanzsport auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindesten sieben Einzelmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ernannt werden 2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger muss von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Die Ablehnung der Aufnahme kann nur durch den erweiterten Vorstand erfolgen. 3. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine persönliche Anhörung vor der Mitgliederversammlung erfolgt nicht. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. 2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Für einen derartigen Beschluss des erweiterten Vorstandes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. 4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch den Vorstand zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge in Verzug ist. Die Streichung ist frühestens ein Monat nach Absendung des zweiten Mahnschreibens zulässig. Auf die Gefahr der Streichung ist das Mitglied mit dem zweiten Mahnschreiben hinzuweisen. 5. Die laufenden Beiträge und Gebühren sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. § 5 Beiträge 1. Die Mitglieder haben Beiträge und Gebühren zu zahlen. Daneben haben sie bei Bedarf Arbeitsleistungen zum Unterhalt bzw. für den Vereinsbetrieb zu leisten; ersatzweise sind diese Leistungen durch einen „Zusatzbeitrag“ abzugelten. 2. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung be-chlossen wird. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 2. Dem Vorstand gehören ferner der Schriftführer, der Sportwart und der Jugendwart an. Solange ein Jugendwart nicht gewählt ist, überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder die Pflege der Jugendarbeit. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden ergänzend zwei weitere Vorstandsmitglieder wählen, die den Vorstand unterstützen und denen innerhalb des Vorstandes eigene Aufgabenbereiche übertragen werden können. 3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 7.500 € im Einzelfall oder bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 7.500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Tanzsport den Amateurstatus haben. Nicht wählbar sind Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstaben c und d. 5. Der Sportwart wird der Mitgliederversammlung von den Aktiven (Mitglieder mit Jahresstartmarke oder aktive Tänzer eines dem DTV angehörenden Fachverbandes) und den DTV- bzw. BLSV- Lizenzträgern zur Wahl vorgeschlagen. Solange ein Vorschlag nicht erfolgt oder dieser nicht die Mehrheit in der Mitglieder- versammlung findet, können weitere Vorschläge zur Wahl aus der Mitgliederversammlung erfolgen. 6. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit noch so lange im Amt, bis eine rechtswirksame Neuwahl stattgefunden hat. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit geschieht. Der Vorstand kann die Aufgaben in einem solchen Fall bis zur Neuwahl kommissarisch durch ein anderes Vorstandsmitglied oder einen Beauftragten, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, weiterführen lassen. § 8 erweiterter Vorstand 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und bis zu sechs Beiräten. 2. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 3. Die Beiräte unterstützen und beraten den Vorstand. Dem erweiterten Vorstand obliegen im Übrigen die durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. § 9 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jedes Jahr jeweils bis spätestens 31. März stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Vorstandes b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder. Das Verlangen ist zu begründen. 2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. 3. Zusatzanträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. 4. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Nicht stimmberechtigt sind Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstaben c und d. 5. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist die zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Satzungsänderung geplant, ist hierauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 7. Die Vorstandsmitglieder nach § 7 werden einzeln gewählt. 8. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt insbesondere über Satzungsänderungen sowie die Beitragsordnung und deren Änderungen. 9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer bzw. dessen Vertreter als Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 10 Jugendversammlung 1. Der Jugendversammlung gehören an: a) Jugendwart b) Jugendsprecher, der bei der Wahl mindestens 14 Jahre, aber noch unter 18 Jahre alt sein muss c) die minderjährigen Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr d) die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; diese gesetzlichen Vertreter müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 2. Der Jugendwart beruft die Jugendversammlung bei Bedarf ein. In der Regel soll eine Jugendversammlung spätesten 6 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. 3. Die Vorstandsmitglieder können an der Jugendversammlung teilnehmen 4. Die Jugendversammlung kann einen Jugendsprecher und die Mitglieder eines Jugendausschusses wählen. 5. Der Vorstand kann für die Jugendversammlung eine Geschäftsordnung beschließen, die weitere Einzelheiten regelt. § 11 Jugendausschuss 1. Dem Jugendausschuss gehören an: a) Jugendwart b) Jugendsprecher c) bis zu vier Beauftragte ca) durch die Jugendversammlung gewählte minderjährige Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen, und/oder cb) durch die Jugendversammlung gewählte gesetzliche Vertreter der minderjährigen Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr; diese gewählten gesetzlichen Vertreter müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 2. Der Jugendausschuss unterstützt und berät den Vorstand bei der Jugendarbeit 3. Der Vorstand kann für den Jugendausschuss eine Geschäftsordnung beschließen, die weitere Einzelheiten regelt § 12 Kassenprüfer 1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Diese haben die Bücher und Kassen des Vereins mindestens einmal jährlich auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 2. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und unterbreiten ihre Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes. § 13 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen wurde und mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. 3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde am 24.03.2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Fürth, den 24.03.2023
Bayernstraße 51 - 90765 Fürth / Stadeln
Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. Tanzsportgemeinschaft Fürth e. V.   -   Bayernstraße 51 90765 Fürth / Stadeln Tel: 0911 - 77 32 11   -   info@tsg-fuerth.de Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. - Tanzen in bester Gesellschaft Tanzsportgemeinschaft Fürth e.V. - Vereinssatzung

TSG Ältestenrat

TSG-Ältestenrat 1. Präambel Die TSG möchte auf die Erfahrung und den Rat langjähriger Mitglieder nicht verzichten. Aus diesem Grund kann die TSG einen Ältestenrat aufstellen. Der Ältestenrat soll dem Vorstand und auf Wunsch Vereinsmitgliedern bei vereinsinternen Fragen beratend und im Einzelfall schlichtend zur Verfügung stehen. 2. Besetzung des Ältestenrates Die Mitgliederversammlung kann langjährige Vereinsmitglieder in den Ältestenrat wählen. Aktive Vorstandsmitglieder können nicht in den Ältestenrat gewählt werden. Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Ältestenrates. Die Mitglieder des Ältestenrates können Ihre Aufgabe jederzeit niederlegen. Im Übrigen endet die Funktion mit dem Ende der TSG Mitgliedschaft oder der Neuwahl des Ältestenrates. 3. Funktion des Ältestenrates Der Ältestenrat wird auf Bitte einzelner Mitglieder oder des Vorstandes nur beratend, ggf. vermittelnd oder schlichtend innerhalb der TSG tätig. Die Mitglieder haben keinen Sitz und Stimme im Vorstand.
TSG-Ehrenordnung Die TSG Fürth kann verdiente Mitglieder oder Dritte ehren, die sich um die TSG in besonderem Maße verdient gemacht haben. Soweit Satzung oder Ehrenordnung nichts anderes bestimmen, entscheidet der erweiterte Vorstand über die Ehrung. Die TSG Fürth sieht folgende Ehrungen vor: a) Verleihung der Vereinsnadel Die Vereinsnadel wird an Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft (mehr als zehn Jahre) oder für besondere Erfolge im Tanzsport verliehen. b) Verleihung der Vereinsnadel mit Kranz Die Vereinsnadel mit Kranz wird an Mitglieder für mehr als 25-jährige Mitgliedschaft verliehen. Darüber hinaus kann sie für herausragende Erfolge im Tanzsport für Mitglieder der TSG und auch an solche Personen verliehen werden, die sich durch ihr Engagement für die TSG Fürth in besonderer Weise verdient gemacht haben. c) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden Frühere langjährige Vorstandsmitglieder, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise Verdienst erworben haben können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. d) Ernennung zum Ehrenmitglied Mitglieder und andere natürlichen Personen, die sich durch große Leistungen und eine lange Vereinszugehörigkeit ausgezeichnet und sich durch ihr Engagement für die TSG Fürth ganz besondere Verdienste erworben haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei, soweit sie nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind, nehmen ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil. Eine Teilnahme der Ehrenvorsitzenden an Vorstandssitzungen ist nicht vorgesehen. Bei grob vereinsschädigendem Verhalten kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des erweiterten Vorstandes die Ehrenfunktion wieder entziehen. Die Ehrenmitgliedschaft bzw. der Ehrenvorsitz kann nur lebenden Personen verliehen werden. Sie erlischt mit dem Tod des Ehrenmitgliedes bzw. des Ehrenvorsitzenden.

TSG Ehrenordnung

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